Satzung

Die Mitgliederversammlung vom 03. März 2017 verabschiedete die folgende

Satzung des Kreismusikverbands Olpe e.V. :

Satzung des Kreismusikverbands Olpe e.V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Kreismusikverband Olpe e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen unter der Registernummer VR 5388, AG Siegen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Olpe.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Erhaltung, Pflege und
Förderung der Blas-, Spielmanns- und Fanfarenmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Mitgliedsvereine auf Kreisebene;
b) die Förderung der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Blas-, Spielmanns- und
Fanfarenmusik;
c) die Beratung der Jugendgruppen und Jugendkapellen und der Förderung der Ausbildung
des Nachwuchses;
d) Öffentlichkeitsarbeit auf Kreisebene.

§ 3
Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Verbandsmitgliedschaft
(1) Der Verein ist:
1. Mitglied des Volksmusikerbundes NRW e.V.
2. über den Landesverband NRW Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher
Musikverbände e.V. (BDMV)
(2) Mit den in Abs. (1) zu den Ziffern 1. und 2. benannten Mitgliedschaften erkennt der
Verein sowie jedes Mitglied des Vereins die jeweiligen Satzungen, Ordnungen und
Durchführungsbestimmungen der zu den Ziffern 1. und 2. benannten Verbände an.

§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können werden Vereine, die auf dem Gebiet der Blas-,
Spielmanns-, und/oder Fanfarenmusik tätig sind, aber auch sonstige juristische Personen
oder natürliche Personen, die sich dem Ziel des Vereins, insbesondere dem Zweck nach § 2
dieser Satzung verpflichtet fühlen.
(2) Bei natürlichen Personen kann Mitglied werden jede nicht in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung in der
ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(4) Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das aufgenommene Mitglied die
Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft im Verein begründet automatisch die
Mitgliedschaft in den Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder des
Vereins erkennen die Satzungen, Ordnungen und die Ergänzung und Durchführungsbestimmungen dieser Verbände an.

§ 6
Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender und Auszeichnungen
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins bzw. Mitglieder der einzelnen
Mitgliedsvereine und der sonstigen juristischen Personen, die die Mitgliedschaft des Vereins
erworben haben, ernannt werden, die sich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins verdient
gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Zum Ehrenvorsitzenden kann aus dem Kreis noch lebender ehemaliger Mitglieder des
Vorstandes, die das Amt des 1. Vorsitzenden in der Vergangenheit ausgeübt haben,
derjenige ernannt werden, der sich durch besondere Leistung um den Verein verdient
gemacht hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Solange ein
Ehrenvorsitzender ernannt ist, ist die Ernennung eines weiteren Ehrenvorsitzenden nach
dieser Bestimmung ausgeschlossen.
(3) Ehrungen im Übrigen erfolgen auf der Grundlage der Ehrenordnung des Volksmusikerbundes
Nordrhein-Westfalen e.V., der Ehrenordnung der Bundesvereinigung Deutscher
Musikverbände e.V. und der Ehrenordnung des Internationalen Musikbundes CISM. (4) Ehrungsanträge der Mitglieder und der Mitgliedsvereine sowie der sonstigen juristischen
Personen sind an den Vorstand des Vereins zu richten.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
b) bei Vereinen bzw. bei sonstigen juristischen Personen bei Auflösung des Vereins bzw.
der sonstigen juristischen Person,
c) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten
Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen;
e) durch Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied
aa) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat;
bb) aus einem übergeordneten Dachverband des Vereins, insbesondere bei Verbänden,
hinsichtlich derer seitens des Vereins eine besondere Verbandsmitgliedschaft im Sinne des
§ 4 dieser Satzung besteht, ausgeschlossen wird.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu
geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die ordentliche
Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt sein muss. Die ordentliche
Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschlossenen
dem Verein gegenüber, insbesondere hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern steht das Recht zu, an Sitzungen und Veranstaltungen des Volksmusikerbundes
NRW e. V., – soweit diese öffentlich sind – teilzunehmen und entsprechend
dessen Bestimmungen – soweit vorgesehen – Delegierte zu entsenden . 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins, die Beschlüsse des Volksmusikerbundes
NRW e.V., und die Beschlüsse der Bundesvereinigung Deutscher
Musikverbände (BDMV) durchzuführen.

§ 9
Mitgliedsbeiträge/Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, und zwar entsprechend den
Beschlüssen des BDMV und des Volksmusikerbundes NRW e.V. sowie nach Maßgabe der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung des Vereins.
(2) Über Beitragsbefreiungen bzw. Beitragsreduzierungen entscheidet der Vorstand auf
Antrag des betroffenen Mitgliedes. Ebenso entscheidet der Vorstand auf Antrag über eine
Stundung und/oder zeitweise Aussetzung von Beiträgen.
(3) Neben Beiträgen kann der Verein außerordentliche Umlagen erheben, wenn diese von
der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen worden sind. Die Mitgliederversammlung
entscheidet auch über die Höhe der Umlage und deren Fälligkeit.
(4) Auf vorausbezahlte Beiträge bzw. Umlagen haben ausgeschlossene oder ausgetretene
Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch.

§ 10
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
d) dem Kassierer/der Kassiererin.
Die vorstehend zu den Lit. a) bis d) bezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (2) Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Übrigen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen bestellt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er nach
Bedarf zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Vorstandssitzungen
werden die Mitglieder des Beirates geladen, sofern der Vorstand dies für notwendig erachtet.
(6) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder in
den Vorstandssitzungen anwesend sind, von denen einer der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Beirates steht in den Vorstandssitzungen
das Stimmrecht nur dann zu, wenn es ihnen vom Vorstand eingeräumt wird.
(8) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
(9) Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so führt der stellvertretende
Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächst folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung;
die Bestimmungen dieser Satzung zur Vertretung des Vereins bleiben unberührt. Sodann
erfolgt Neuwahl des Vorsitzenden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorsitzenden bzw. für eine neue Amtsperiode.
(10) Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
bestimmt der Restvorstand für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied mit einfacher Mehrheit. Neuwahl durch die nächstfolgende
ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsperiode des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bzw. für eine neue Amtsperiode.
(11) Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen in der Mitgliederversammlung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(12) Um die zukünftige Kontinuität beim Ausscheiden der einzelnen Mitglieder des
Vorstandes zu gewähren, sollen nach Beschlussfassung dieser Satzung die Wahlen der
einzelnen Mitglieder des Vorstandes wie folgt erfolgen:
– 2010: Stellvertretender Vorsitzender / stellvertretende Vorsitzende; Geschäftsführer /
Geschäftsführerin
– 2011: Vorsitzender/Vorsitzende; Kassierer / Kassiererin

§ 12
Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Dem Beirat gehören mindestens 4 und höchstens 12
Mitglieder an. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, die
Mitglieder des Beirates zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder
Art für den Verein zu ermächtigen.
(3) Die Wahl der Beiratsmitglieder nach Abs. (1) erfolgt durch die Mitgliederversammlung
jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtszeit
aus dem Beiratsamt aus, so erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die
Neuwahl des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes für die Restdauer der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitgliedes bzw. wiederum für die Dauer von 2 Jahren.

§ 13
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
b) die Entgegennahme von Berichten der Mitglieder,
c) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
d) die Vergabe des Kreismusikfestes,
e) die Vergabe der ordentlichen Mitgliederversammlung,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen sowie deren Fälligkeit und
ihre Änderung,
g) Satzungsänderungen, Satzungsneufassungen bzw. Satzungsergänzungen,
h) die Aufnahme eines Mitglieds, dessen Antrag auf Mitgliedschaft durch den Vorstand
abgelehnt wurde, nach Berufung des Betroffenen gegen den entsprechenden Beschluss des
Vorstandes,
i) die Entscheidung der Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes,
j) die Auflösung des Vereins,
k) die Verwendung des Vereinsvermögens,
l) alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung und den gesetzlichen Vorgaben
in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. (2) Stimmrechte stehen den Mitgliedern wie folgt zu und werden wie folgt ausgeübt:
– Jeder Mitgliedsverein entsendet 3 Delegierte. Jedem Delegierten steht ein Stimmrecht zu.
Das jeweils einem Delegierten zustehende Stimmrecht ist nicht übertragbar.
– Jeder sonstigen juristischen Person steht ein Stimmrecht zu. Dieses Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
– Natürlichen Personen steht in ihrer Person jeweils ein Stimmrecht zu. Das Stimmrecht ist
nicht übertragbar.
– Den Mitgliedern von Vorstand und Beirat steht jeweils ein Stimmrecht zu. Das dem
jeweiligen Vorstands- bzw. Beiratsmitglied zustehende Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Zur Gültigkeit von
Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Auf Antrag des Vorsitzenden des Vereins, der Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes
oder von 10 anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen in geheimer Wahl
durchzuführen.
(5) Alljährlich im I. Quartal eines Jahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert, wenn es 1/4 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter
Angabe von Zweck und Grund eine Einberufung verlangt und in den nach dieser Satzung
vorgesehenen Fällen. Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung
sowie die Bestimmung des Veranstaltungsortes ist der Vorstand.
(6) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, zur
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
Hierunter fallen sowohl Rundschreiben, einfacher oder eingeschriebener Brief als auch
telekommunikative Übermittlung im Sinne von § 127 Abs. 2 BGB, also insbesondere Fax
oder E-Mail. Der Vorstand wählt nach seinem Ermessen eine der vorgenannten
Einladungsformen für die jeweilige Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen
Mitglied als zugegangen, wenn das Rundschreiben oder der eingeschriebene bzw. einfache
Brief an die letzte dem Verein bekannte Postanschrift des jeweiligen Mitglieds bzw. bei
telekommunikative Übermittlung an die dem Verein zuletzt bekannte Faxnummer bzw. EMail
Adresse versandt wurde.
(7) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis zum 15.12. des Vorjahres für die
nachfolgende ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Einladung aufzunehmen.
(8) Über die Mitgliederversammlung und die auf der Mitgliederversammlung verabschiedeten
Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils als Versammlungsleiter, und vom Geschäftsführer
bzw. einem etwaig gesondert bestellten Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll
ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und von der Mitgliederversammlung
zu genehmigen. (9) Die Kasse und der Haushalt des Vereins werden alljährlich durch 2 vom Vorstand und Beirat unabhängige Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden gestellt von dem Mitglied bzw. dem Verein, dem aufgrund des Vorjahresbeschlusses der Mitgliederversammlung die Durchführung der aktuellen Mitgliederversammlung obliegt. Die
Kassenprüfung wird durch den Kassierer einberufen; sie ist rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung durchzuführen. Es obliegt den Kassenprüfern, den Haushalt und die
Kasse des Vereins zu prüfen sowie eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes und des
Beirates bezogen auf die Haushalts- und Kassenführung der Mitgliederversammlung
auszusprechen und die entsprechenden Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 14 Vergütungen für Vereinstätigkeit
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstands-und
Beiratsmitglieder – üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche
Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach
Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher
Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 15
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsvereine, die das Vermögen in Anlehnung an den bis dahin bestehenden Zweck des Vereins – unabhängig von der Verwertungsart – unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Lennestadt – Meggen, den 03. März 2017